AGB-Verkauf

Allgemeine Verkaufsbedingungen (AVB)

 

1 Geltungsbereich

Diese allgemeinen Bedingungen gelten für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmen und zwar für die Lieferung von Waren und sinngemäß auch für die Erbringung von Leistungen.

Soweit nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart wurde, gelten unsere, dem Vertragspartner bekannt gegebenen AGB-Verkauf (AVB). Unser Vertragspartner stimmt zu, dass im Falle der Verwendung von AGB durch ihn im Zweifel von unseren Bedingungen auszugehen ist, auch wenn die Bedingungen des Vertragspartners unwidersprochen bleiben.

Vertragserfüllungshandlungen unsererseits gelten insofern nicht als Zustimmung zu von unseren Bedingungen abweichenden Vertragsbedingungen. Verbleiben bei der Vertragsauslegung dennoch Unklarheiten, sind diese in der Weise einzuräumen, dass jene Inhalte als vereinbart gelten, die üblicherweise in vergleichbaren Fällen vereinbart werden.

Abweichungen von den in diesen AGB genannten Bedingungen sind nur bei schriftlicher Anerkennung durch den Verkäufer wirksam. Diese AGB gelten nur, soweit im Einzelvertrag nichts Gegenteiliges geregelt ist. Bei Widersprüchen zwischen diesen AGB und dem Einzelvertrag geht der Einzelvertrag vor (die besondere Regelung gilt vor der allgemeineren).

2 Angebote

Soweit nicht ausdrücklich Gegenteiliges im Angebot des Verkäufers vereinbart wurde, gelten diese als freibleibend.

Sämtliche Angebots- und Projektunterlagen dürfen ohne Zustimmung des Verkäufers weder vervielfältigt noch dritten zugänglich gemacht werden. Sie können jederzeit zurückgefordert werden und sind dem Verkäufer unverzüglich zurückzustellen, wenn der Vertrag nicht zustande kommt. Unser Vertragspartner verpflichtet sich im Übrigen zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens Dritten gegenüber.

3 Vertragsabschluss

Soweit nicht ausdrücklich Gegenteiliges im Angebot des Verkäufers vereinbart wurde, gilt der Vertrag erst mit Absendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung als geschlossen.

Aus Angaben in Katalogen, Prospekten, Werbeschriften und schriftlichen oder mündlichen Äußerungen, die nicht in den Vertrag aufgenommen worden sind, können weder Gewährleistungsansprüche abgeleitet noch Haftungen begründet werden. Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung.

4 Leistungsumfang, Ausführung von Leistungen

Art und Umfang der von Voxtronic zu erbringenden Leistungen richten sich nach den Bestimmungen des im Einzelfall geschlossenen Vertrages.

Voxtronic verpflichtet sich, Leistungen im Rahmen angemessener Anstrengungen zu erbringen. Der Umfang der Leistungen ergibt sich aus der jeweiligen verbindlichen Leistungsvereinbarung.
Wird eine Abrechnung nach Personentagen vereinbart, so beträgt ein Personentag einschließlich Reisezeit acht Stunden, die in der Zeit zwischen 08:00 Uhr und 17:00 Uhr von Montag bis Freitag erbracht werden. Eine Leistungspflicht besteht nicht an für den Ort der Leistungserbringung gültigen gesetzlichen Feiertagen. Im Fall der Leistungserbringung außerhalb des genannten Zeitraumes werden die üblichen Zuschläge verrechnet.

Der Vertragspartner kann mit Voxtronic Änderungs- und Ergänzungswünsche der vertraglich vereinbarten Leistungen in schriftlicher Form vereinbaren. Änderungswünsche überprüft Voxtronic auf ihre Realisierbarkeit, Zeitaufwand und Kosten hin und teilt das Ergebnis dem Kunden mit. Die Kosten der Überprüfung werden dem Vertragspartner nach Aufwand verrechnet. Etwaige zwischen dem Vertragspartner und Voxtronic vereinbarte Termine verschieben sich in angemessenem Umfang.

Leistungstermine und Fristen sind nur verbindlich, wenn sie im Einzelvertrag als verbindlich bezeichnet worden sind.

Erbringt Voxtronic kostenlose Dienste oder Leistungen, so können diese von Voxtronic ohne Vorankündigung jederzeit eingestellt werden.

Voxtronic ist berechtigt, Dritte als Subunternehmer zur Erfüllung ihrer Pflichten zu beauftragen. Voxtronic steht auch in diesem Falle für die vertragsgemäße Erfüllung der vereinbarten Verpflichtungen ein und ist im Verhältnis zum Vertragspartner dafür verantwortlich, jeweils hinreichend qualifiziertes Personal zur Durchführung der Leistungen einzusetzen.

5 Preise

Die Preise gelten ab Werk bzw. ab Lager des Verkäufers und verstehen sich exklusive Umsatzsteuer, Verpackung, Verladung, Demontage, Rücknahme und ordnungsgemäße Verwertung und Entsorgung. Wenn im Zusammenhang mit der Lieferung Gebühren, Steuern oder sonstige Abgaben erhoben werden, trägt diese der Käufer. Ist die Lieferung mit Zustellung vereinbart, so wird diese sowie eine allenfalls vom Käufer gewünschte Transportversicherung gesondert verrechnet, beinhaltet jedoch nicht das Abladen und Vertragen. Die Verpackung wird nur über ausdrückliche Vereinbarung zurückgenommen.

Bei einer vom Gesamtangebot abweichenden Bestellung behält sich der Verkäufer eine entsprechende Preisänderung vor.

Die Preise basieren auf den Kosten zum Zeitpunkt des letzten Preisangebotes. Sollten sich die Kosten bis zum Zeitpunkt der Lieferung erhöhen, so ist der Verkäufer berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen.

Es wird ausdrücklich Wertbeständigkeit der Forderung plus Nebenforderung vereinbart. Als Maß der Berechnung der Wertbeständigkeit dient der von der Eurostat monatlich verlautbarte Verbraucherpreisindex (HVPI 2015 = 100) oder ein an seine Stelle tretender Index. Als Bezugsgröße für diesen Vertrag dient die für den Monat des Vertragsabschlusses errechnete Indexzahl. Schwankungen der Indexzahl nach oben oder unten bis einschließlich 5,0 % bleiben unberücksichtigt.

Bei Reparaturaufträgen werden die vom Verkäufer als zweckmäßig erkannten Leistungen erbracht und auf Basis des angefallenen Aufwandes verrechnet. Dies gilt auch für Leistungen und Mehrleistungen, deren Zweckmäßigkeit erst während der Durchführung des Auftrages zutage tritt, wobei es hierfür keiner besonderen Mitteilung an den Käufer bedarf.

Der Aufwand für die Erstellung von Reparaturangeboten oder für Begutachtungen (Kostenvoranschlag) wird dem Käufer in Rechnung gestellt. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, sind wir berechtigt, Auftragsänderungen oder Zusatzaufträge zu angemessenen Preisen in Rechnung zu stellen.

Der Verkäufer ist ausdrücklich berechtigt, auch Teilabrechnungen vorzunehmen, sofern die Leistungen in Teilen erbracht werden.

6 Lieferung

Die Lieferfrist beginnt mit dem spätesten der nachstehenden Zeitpunkte:

  • Datum der Auftragsbestätigung
  • Datum der Erfüllung aller dem Käufer obliegenden technischen, kaufmännischen und sonstigen Voraussetzungen
  • Datum, an dem der Verkäufer eine vor Lieferung der Ware zu leistende Anzahlung oder Sicherheit erhält.
    • Behördliche und etwa für die Ausführung von Anlagen erforderliche Genehmigungen Dritter sind vom Käufer zu erwirken. Erfolgen solche Genehmigungen nicht rechtzeitig, so verlängert sich die Lieferfrist entsprechend.
    • Der Verkäufer ist berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen durchzuführen und zu verrechnen. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so gilt die Ware spätestens 1 Jahr nach Bestellung als abgerufen.
    • Sofern unvorhersehbare oder vom Parteiwillen unabhängige Umstände, wie beispielsweise alle Fälle höherer Gewalt, eintreten, die die Einhaltung der vereinbarten Lieferfrist behindern, verlängert sich diese jedenfalls um die Dauer dieser Umstände; dazu zählen insbesondere bewaffnete Auseinandersetzungen, behördliche Eingriffe und Verbote, Transport- und Verzollungsverzug, Transportschäden, Energie- und Rohstoffmangel, Arbeitskonflikte sowie Ausfall eines wesentlichen, schwer ersetzbaren Zulieferanten. Diese vorgenannten Umstände berechtigen auch dann zur Verlängerung der Lieferfrist, wenn sie bei Zulieferanten eintreten.
    • Falls zwischen den Vertragsparteien bei Vertragsabschluss eine Vertragsstrafe (Pönale) für Lieferverzug vereinbart wurde, wird diese gemäß folgender Regelung geleistet, wobei ein Abweichen von dieser in einzelnen Punkten ihre Anwendung im Übrigen unberührt lässt:

Eine nachweislich durch alleiniges Verschulden des Verkäufers eingetretene Verzögerung in der Erfüllung berechtigt den Käufer, für jede vollendete Woche der Verspätung eine Vertragsstrafe von höchstens 0,5 %, insgesamt jedoch maximal 5 %, vom Wert desjenigen Teiles der gegenständlichen Gesamtlieferung zu beanspruchen, der infolge nicht rechtzeitiger Lieferung eines wesentlichen Teiles nicht benützt werden kann, sofern dem Käufer ein Schaden in dieser Höhe erwachsen ist.

Weitergehende Ansprüche aus dem Titel des Verzuges sind ausgeschlossen.

Sofern eine Abnahme vereinbart wurde, gilt die Ware spätestens mit Beginn der Nutzung im Rahmen seines Geschäftsbetriebes als vollständig abgenommen.

Der Verkäufer hat das Recht für alle Lieferungen und Leistungsbestandteile, Subunternehmer einzusetzen, sofern er dies dem Käufer mitteilt.

7 Gefahrenübergang, Erfüllungsort, Erfolgsort

Wenn nichts anderes vereinbart ist, gilt die Lieferung der Ware als EXW gem. INCOTERMS® 2010 verkauft.

Bei Leistungen ist der Erfüllungsort (Leistungsort) der in der schriftlichen Auftragsbestätigung, ansonsten der im Angebot angegebene, sekundär jener Ort, wo die Leistung faktisch durch den Verkäufer erbracht wird.

Erfolgsort ist jener Ort, an dem die Leistung geschuldet wird.

Die Gefahr für eine Leistung oder eine vereinbarte Teilleistung geht mit ihrer Erbringung auf den Käufer über.

8 Vertragsdauer

Befristete Verträge

Verträge, welche für eine bestimmte Dauer abgeschlossen werden, enden somit an einem vereinbarten Datum. Vor Ablauf der Befristung kann der Vertrag unter Einhaltung einer 6-monatigen Kündigungsfrist zu jedem Ende eines Kalendermonats mittels eingeschriebenen Briefes gekündigt werden.

Unbefristete Verträge

Verträge, welche für eine unbestimmte Dauer abgeschlossen werden, können unter Einhaltung einer 3-monatigen Kündigungsfrist zum Ende der laufenden Vertragsperiode schriftlich mittels eingeschriebenen Briefes gekündigt werden. Der Vertrag verlängert sich automatisch um 12 Monate, wenn er vom Vertragspartner nicht bis längstens 3 Monate vor Ablauf der laufenden Vertragsperiode gekündigt wird. Die Mindestlaufzeit für Serviceverträge beträgt 24 Monate.

9 Zahlung

Sofern keine oder anderslautende Zahlungsbedingungen vereinbart wurden, ist 1/3 des Preises bei Erhalt der Auftragsbestätigung, 1/3 bei halber Lieferzeit und der Rest bei Lieferung fällig. Unabhängig davon ist die in der Rechnung enthaltene Umsatzsteuer in jedem Fall bis spätestens 30 Tage nach Rechnungslegung zu bezahlen.

Bei Teilverrechnungen sind die entsprechenden Teilzahlungen mit Erhalt der jeweiligen Faktura fällig. Dies gilt auch für Verrechnungsbeträge, welche durch Nachlieferungen oder andere Vereinbarungen über die ursprüngliche Abschlusssumme hinaus entstehen, unabhängig von den für die Hauptlieferung vereinbarten Zahlungsbedingungen.

Zahlungen sind ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Verkäufers in der vereinbarten Währung zu leisten. Eine allfällige Annahme von Scheck oder Wechsel erfolgt stets nur zahlungshalber. Alle damit im Zusammenhang stehenden Zinsen und Spesen (wie z. B. Einziehungs- und Diskontspesen) gehen zu Lasten des Käufers.

Der Käufer ist nicht berechtigt, wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstiger Gegenforderungen, welcher Art auch immer, Zahlungen zurückzuhalten oder aufzurechnen.

Eine Zahlung gilt an dem Tag als geleistet, an dem der Verkäufer über sie verfügen kann.

Ist der Käufer mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistung aus diesem oder anderen Rechtsgeschäften im Verzug, so kann der Verkäufer unbeschadet seiner sonstigen Rechte

  • Verzugszinsen in der Höhe von 1 % pro Monat des fälligen Betrages in Rechnung stellen,
  • die Erfüllung seiner eigenen Verpflichtungen bis zur Bewirkung dieser Zahlung oder sonstigen Leistung aufschieben und eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch nehmen,
  • sämtliche offene Forderungen aus diesem oder anderen Rechtsgeschäften fällig stellen und für diese Beträge ab der jeweiligen Fälligkeit die gesetzlichen Verzugszinsen zuzüglich Umsatzsteuer verrechnen, sofern der Verkäufer nicht darüberhinausgehende Kosten nachweist,
  • im Falle der qualifizierten Zahlungsunfähigkeit, das heißt nach zweimaligem Zahlungsverzug, andere Rechtsgeschäfte nur mehr gegen Vorauskassa erfüllen.

In jedem Fall ist der Verkäufer berechtigt vorprozessuale Kosten, insbesondere Mahnspesen, Inkassospesen und Rechtsanwaltskosten gemäß den gesetzlich anwendbaren Vorschriften in Rechnung zu stellen.

Der Verkäufer hat das Recht die Rechnung auf elektronischem Wege zu übermitteln.

10 Eigentumsvorbehalt

Sämtliche vom Verkäufer gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und aller damit verbundenen Kosten im Eigentum des Verkäufers.

Im Zuge des Verzuges ist der Verkäufer berechtigt, seine Rechte aus dem Eigentumsvornehalt geltend zu machen. Es wird vereinbart, dass in der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes kein Rücktritt vom Vertrag liegt, außer der Verkäufer erklärt den Rücktritt vom Vertrag ausdrücklich.

Der Käufer tritt hiermit an den Verkäufer zur Sicherung von dessen Kaufpreisforderung seine Forderung aus einer Weiterveräußerung von Vorbehaltsware, auch wenn diese verarbeitet, umgebildet oder vermischt wurde, ab. Der Käufer ist zur Verfügung über die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware bei Weiterverkauf mit Stundung des Kaufpreises nur unter der Bedingung befugt, dass er gleichzeitig mit der Weiterveräußerung den Zweitkäufer von der Sicherungszession verständigt oder die Zession in seinen Geschäftsbüchern anmerkt. Auf Verlangen hat der Käufer dem Verkäufer die abgetretene Forderung nebst deren Schuldner bekannt zu geben und alle für seine Forderungseinziehung benötigten Angaben und Unterlagen zur Verfügung zu stellen und dem Drittschuldner Mitteilung von der Abtretung zu machen. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme ist der Käufer verpflichtet, auf das Eigentumsrecht des Verkäufers hinzuweisen und diesen unverzüglich zu verständigen.

11 Gewährleistung und Einstehen für Mängel

Der Verkäufer ist bei Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen verpflichtet, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jeden die Funktionsfähigkeit beeinträchtigenden Mangel, der im Zeitpunkt der Übergabe besteht, zu beheben, der auf einem Fehler der Konstruktion, des Materials oder der Ausführung beruht. Aus Angaben in Katalogen, Prospekten, Werbeschriften und schriftlichen oder mündlichen Äußerungen, die nicht in den Vertrag aufgenommen worden sind, können keine Gewährleistungsansprüche abgeleitet werden.

Sofern nichts anderes vereinbart ist, gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist. Dies gilt auch für Liefer- und Leistungsgegenstände, die mit einem Gebäude oder Grund und Boden fest verbunden sind. Der Lauf der Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt des Gefahrenüberganges.

Verzögert sich die Lieferung oder Leistung aus Gründen, die nicht in der Sphäre des Verkäufers liegen, beginnt die Gewährleistungsfrist 2 Wochen nach dessen Liefer- bzw. Leistungsbereitschaft.

Die Gewährleistungsfrist beträgt für bewegliche Sachen 12 Monate, für unbewegliche Sachen 36 Monate.

Der Vertragspartner hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Zeitpunkt der Übergabe bereits vorhanden war.

Der Käufer hat zur Wahrung des Gewährleistungsanspruchs das Vorliegen eines Mangels in angemessener Frist (in der Regel 14 Tage) schriftlich durch eine substantiierte Mängelrüge nachzuweisen, insbesondere die bei ihm vorhandenen Unterlagen bzw. Daten dem Verkäufer zur Verfügung zu stellen.

Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu rügen. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, gilt die Ware als genehmigt. Die Geltendmachung von Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen wegen des Mangels selbst sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung auf Grund von Mängeln sind in diesen Fällen ausgeschlossen.

Bei Vorliegen eines gewährleistungspflichtigen Mangels hat der Verkäufer nach seiner Wahl am Erfüllungsort die mangelhafte Ware bzw. den mangelhaften Teil nachzubessern oder sich zwecks Nachbesserung zusenden zu lassen oder eine angemessene Preisminderung vorzunehmen. Eine Nachbesserung kann nach Wahl des Verkäufers durch Austausch oder Verbesserung erfolgen.

Für Gewährleistungsarbeiten im Betrieb des Käufers sind die erforderlichen Hilfskräfte, Hebevorrichtungen, Gerüst und Kleinmaterialien usw. beizustellen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.

Wird eine Ware vom Verkäufer auf Grund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Käufers angefertigt, so erstreckt sich die Haftung des Verkäufers nur auf bedingungsgemäße Ausführung.

Sofern nicht anders vereinbart, sind von der Gewährleistung solche Mängel ausgeschlossen, die aus nicht vom Verkäufer bewirkter Anordnung und Montage, ungenügender Einrichtung, Nichtbeachtung der Installationserfordernisse und Benutzungsbedingungen, Überbeanspruchung der Teile über die vom Verkäufer angegebene Leistung, nachlässiger oder unrichtiger Behandlung und Verwendung ungeeigneter Betriebsmaterialien entstehen; dies gilt ebenso bei Mängeln, die auf vom Käufer beigestelltes Material zurückzuführen sind. Der Verkäufer haftet auch nicht für Beschädigungen, die auf Handlungen Dritter, auf atmosphärische Entladungen, Überspannungen und chemische Einflüsse zurückzuführen sind. Die Gewährleistung bezieht sich nicht auf den Ersatz von Teilen, die einem natürlichen Verschleiß unterliegen.

Die Gewährleistung erlischt sofort, wenn ohne schriftliche Einwilligung des Verkäufers der Käufer selbst oder ein nicht vom Verkäufer ausdrücklich ermächtigter Dritter an den gelieferten Gegenständen Änderungen oder Instandsetzungen vornimmt.

Die o.a. Bestimmungen gelten sinngemäß auch für jedes Einstehen für Mängel aus anderen Rechtsgründen.

12 Nichterfüllung / Liefer- und Leistungsverzug

Geringfügige oder nicht eindeutig und ausschließlich vom Verkäufer zu vertretene Lieferüberschreitungen hat der Vertragspartner zu akzeptieren, ohne dass ihm ein Schadenersatzanspruch oder ein Rücktrittsrecht zusteht.

13 Annahmeverzug

Befindet sich der Vertragspartner in Annahmeverzug, sind wir berechtigt,

  • entweder die Ware bei uns einzulagern, wofür wir eine Lagergebühr von 0,3 % des Auftragswertes pro Tag in Rechnung stellen und gleichzeitig auf Vertragserfüllung zu bestehen,
  • oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und die Ware anderweitig zu verwerten; in diesem Fall gilt überdies eine Konventionalstrafe von 5 % des Rechnungsbetrages als vereinbart.

14 Einseitige Leistungsänderungen

Sachlich gerechtfertigte und angemessene Änderungen der Leistungsverpflichtung des Verkäufers sind vom Vertragspartner zu tolerieren.

15 Leistungsverweigerungs- und Zurückbehaltungsverbot

Gerechtfertigte Reklamationen berechtigen nicht zur Zurückbehaltung des gesamten, sondern lediglich eines angemessenen Teiles des Rechnungsbetrages.

16 Mitwirkungspflichten

Die eingegangene Geschäftsverbindung und insbesondere die von Voxtronic zu erbringenden Leistungen erfordern als wesentliche Vertragspflicht die enge Kooperation des Vertragspartners, der Voxtronic bei der Durchführung der Leistungen bestmöglich unterstützen wird. Daher stellt der Kunde insbesondere unentgeltlich und zeitgerecht alle erforderlichen Mittel zur Verfügung, die Voxtronic benötigt, um die vereinbarte Leistung zu erbringen.

Der Vertragspartner wird Voxtronic jederzeit Zugang zu den für die Leistungserbringung notwendigen Informationen verschaffen und die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellen. Er wird Voxtronic von allen für eine wirkungsvolle Leistungserbringung bedeutsamen Umständen unaufgefordert in Kenntnis setzen.

Sofern sich eine Einführung oder Schulung von Mitarbeitern des Vertragspartners als notwendig erweist, ist deren Durchführung grundsätzlich Sache des Vertragspartners. Voxtronic ist grundsätzlich bereit, auf Anforderung des Kunden ein entsprechendes Angebot zu unterbreiten.

Erbringt der Vertragspartner eine seiner Mitwirkungsleistungen nicht vereinbarungsgemäß oder hält er die vereinbarten Organisationsrichtlinien nicht ein, so gehen die daraus entstehenden Folgen, wie zusätzliche Leistungen und Verzögerungen, zu seinen Lasten. Voxtronic kann dem Vertragspartner den erbrachten Mehraufwand in Rechnung stellen. Alle hier aufgeführten Mitwirkungspflichten sind wesentliche Hauptpflichten des Vertragspartners und werden als solche vereinbart.

17 Rücktritt vom Vertrag

Voraussetzung für den Rücktritt des Käufers vom Vertrag ist, sofern keine speziellere Regelung getroffen wurde, ein Lieferverzug, der auf grobes Verschulden des Verkäufers zurückzuführen ist sowie der erfolglose Ablauf einer gesetzten, angemessenen Nachfrist. Der Rücktritt ist mittels eingeschriebenen Briefes geltend zu machen.

Unabhängig von seinen sonstigen Rechten ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten,

  • wenn die Ausführung der Lieferung bzw. der Beginn oder die Weiterführung der Leistung aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, unmöglich oder trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist weiter verzögert wird,
  • wenn Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des Käufers entstanden sind und dieser auf Begehren des Verkäufers weder Vorauszahlung leistet, noch vor Lieferung eine taugliche Sicherheit beibringt,
  • wenn die Verlängerung der Lieferzeit wegen der o.a. Umstände insgesamt mehr als die Hälfte der ursprünglich vereinbarten Lieferfrist, mindestens jedoch 6 Monate beträgt, oder
  • wenn der Käufer den ihm auferlegten Verpflichtungen nicht oder nicht gehörig nachkommt.
    • Der Rücktritt kann auch hinsichtlich eines noch offenen Teiles der Lieferung oder Leistung aus obigen Gründen erklärt werden.
    • Falls über das Vermögen des Käufers ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder ein Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen wird, ist der Verkäufer berechtigt, ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Wird dieser Rücktritt ausgeübt, so wird er sofort mit der Entscheidung wirksam, dass das Unternehmen nicht fortgeführt wird. Wird das Unternehmen fortgeführt, so wird ein Rücktritt erst 6 Monate nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach Abweisung des Antrages auf Eröffnung mangels Vermögens wirksam. Jedenfalls erfolgt die Vertragsauflösung mit sofortiger Wirkung, sofern das Insolvenzrecht, dem der Käufer unterliegt, dem nicht entgegensteht oder wenn die Vertragsauflösung zur Abwendung schwerer wirtschaftlicher Nachteile des Verkäufers unerlässlich ist.
    • Unbeschadet der Schadenersatzansprüche des Verkäufers einschließlich vorprozessualer Kosten sind im Falle des Rücktritts bereits erbrachte Leistungen oder Teilleistungen vertragsgemäß abzurechnen und zu bezahlen. Dies gilt auch, soweit die Lieferung oder Leistung vom Käufer noch nicht übernommen wurde sowie für vom Verkäufer erbrachte Vorbereitungshandlungen. Dem Verkäufer steht an Stelle dessen auch das Recht zu, die Rückstellung bereits gelieferter Gegenstände zu verlangen.
    • Sonstige Folgen des Rücktritts sind ausgeschlossen.
    • Die Geltendmachung von Ansprüchen wegen laesio enormis, Irrtum und Wegfall der Geschäftsgrundlage durch den Käufer wird ausgeschlossen.

18 Entsorgung

Der Käufer hat dafür Sorge zu tragen, dass dem Verkäufer alle Informationen zur Verfügung gestellt werden, um die Verpflichtungen des Verkäufers als Hersteller/Importeur gemäß den gesetzlich anwendbaren Vorschriften erfüllen zu können.

19 Verfall von zur Bearbeitung übernommenen Sachen

Bei Gegenständen die zur Bearbeitung überlassen wurden besteht nach 3 Jahren die Möglichkeit, diese unter Abzug der nachfolgend angeführten Ansprüche zu verwerten.

Nach Ablauf des zweiten Monats wird eine monatliche Verwaltungs- und Verwahrungsgebühr in der Höhe von
3,0 % des zum Zeitpunkt der Verwertung aktuellen Wiederbeschaffungswertes in Rechnung gestellt. Allfällige Verwertungsaufwendungen werden ebenfalls in Rechnung gestellt.

20 Haftung des Verkäufers (Schadenersatz,  Produkthaftung)

Der Verkäufer haftet für Schäden außerhalb des Anwendungsbereiches des Produkthaftungsgesetzes nur, sofern ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.

Schadenersatzforderungen verjähren in 6 Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, jedenfalls in 3 Jahren nach Erbringung der Leistung oder Lieferung.

Die Gesamthaftung des Verkäufers in Fällen der groben Fahrlässigkeit ist auf den Nettoauftragswert oder auf
EUR 500.000,- begrenzt, je nachdem, welcher Wert niedriger ist. Pro Schadensfall ist die Haftung des Verkäufers auf 25 % des Nettoauftragswertes oder auf EUR 125.000,- begrenzt, je nachdem, welcher Wert niedriger ist.

Sofern nicht anders vereinbart, sind die Haftung für leichte Fahrlässigkeit mit Ausnahme von Personenschäden, sowie der Ersatz von Folgeschäden, reinen Vermögensschäden, indirekten Schäden, Produktionsausfall, Finanzierungskosten, Kosten für Ersatzenergie, Verlust von Energie, Daten oder Informationen, des entgangenen Gewinns, nicht erzielter Ersparnisse, von Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Käufer ausgeschlossen.

Sofern nicht anders vereinbart, ist bei Nichteinhaltung allfälliger Bedingungen für Montage, Inbetriebnahme und Benutzung (wie z.B. in Bedienungsanleitungen enthalten) oder der behördlichen Zulassungsbedingungen jeder Schadenersatz ausgeschlossen.

Sind Vertragsstrafen vereinbart, sind darüberhinausgehende Ansprüche des Käufers aus dem jeweiligen Titel ausgeschlossen.

Die Regelungen gelten abschließend für sämtliche Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer, gleich aus welchem Rechtsgrund und -titel und sind auch für alle Mitarbeiter, Subunternehmer und Sublieferanten des Verkäufers wirksam.

Allfällige Regressforderungen, die aus dem Titel „Produkthaftung“ im Sinne des Produkthaftungsgesetzes gegen uns gestellt werden, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in unserer Sphäre verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist.

21 Geltendmachung von Ansprüchen

Alle Ansprüche des Käufers sind bei sonstigem Anspruchsverlust binnen 3 Jahren ab Durchführung der Leistungen gerichtlich geltend zu machen, sofern zwingende gesetzliche Bestimmungen nicht andere Fristen vorsehen.

22 Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrecht

Wird eine Ware vom Verkäufer auf Grund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Käufers angefertigt, hat der Käufer diesen bei allfälliger Verletzung von Schutzrechten schad- und klaglos zu halten.

Ausführungsunterlagen wie z. B. Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen u. dgl. stets geistiges Eigentum des Verkäufers und unterliegen den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich Vervielfältigung, Nachahmung, Wettbewerb usw.

Sämtliche Materialien, insbesondere Software und Dokumentationen, die von Voxtronic im Rahmen ihrer Leistungserbringung zu entwickeln sind, werden von den von Voxtronic eingesetzten Mitarbeitern in Wahrnehmung ihrer Aufgaben und nach den Anweisungen von Voxtronic für Voxtronic geschaffen. Soweit Arbeitsergebnisse urheberrechtsfähig sind und Voxtronic das ausschließliche Werknutzungsrecht mit dem Recht der Lizenzierung eingeräumt wurde, erhält der Vertragspartner in diesen Fällen eine nicht ausschließliche und nicht übertragbare Werknutzungsbewilligung an diesen Arbeitsergebnissen, deren Umfang im jeweiligen Einzelvertrag festzulegen ist.

Software darf, wie auch Berichte, Organisationspläne, Entwürfe, Zeichnungen, Rechnungen usw., nur für die vertraglich vereinbarten Zwecke verwendet und nicht ohne ausdrückliche Zustimmung von Voxtronic im Einzelfall veröffentlicht werden (im Folgenden “bestimmungsgemäße Benutzung”). Der Vertragspartner wird die schutzfähige Software nur bestimmungsgemäß im Rahmen der einschlägigen Bestimmungen benutzen und sie insbesondere nicht übersetzen, bearbeiten, ihr Arrangement ändern oder andere Umarbeitungen, einschließlich Fehlerberichtigungen vornehmen.

Auch die Nutzung der Leistungen von Voxtronic für mit dem Vertragspartner verbundene Unternehmen ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von Voxtronic zulässig.

Soweit der Vertragspartner die von Voxtronic gelieferten Materialien in erlaubter Weise kopiert oder bearbeitet, ist er verpflichtet sicherzustellen, dass die an den Materialien befindlichen Copyright-, Kennzeichen- oder sonstigen Urhebervermerke bestehen bleiben bzw. mit kopiert werden.

23 Einhaltung von Exportbestimmungen

Der Käufer hat bei Weitergabe der vom Verkäufer gelieferten Waren sowie dazugehöriger Dokumentation unabhängig von der Art und Weise der Zurverfügungstellung oder der vom Verkäufer erbrachten Leistungen einschließlich technischer Unterstützung jeder Art an Dritte die jeweils anwendbaren Vorschriften der nationalen und internationalen (Re-)Exportbestimmungen einzuhalten. In jedem Fall hat er bei Weitergabe der Waren bzw. Leistungen an Dritte die (Re-)Exportbestimmungen des Sitzstaates des Verkäufers, der Europäischen Union, des Vereinigten Königreiches Großbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika zu beachten.

Sofern für Exportkontrollprüfungen erforderlich, hat der Käufer dem Verkäufer nach Aufforderung unverzüglich alle erforderlichen Informationen, u.a. über Endempfänger, Endverbleib und Verwendungszweck der Waren bzw. Leistungen zu übermitteln.

24 Gerichtsstand und Recht

Zur Entscheidung aller aus dem Vertrag entstehenden Streitigkeiten – einschließlich solcher über sein Bestehen oder Nichtbestehen – ist ausschließlich das sachlich zuständige Gericht am Hauptsitz des Verkäufers örtlich zuständig. Der Verkäufer hat jedoch das Recht, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Vertragspartners zu klagen.

Der Vertrag unterliegt nationalem Recht unter Ausschluss der Weiterverweisungsnormen. Die Anwendung des UNCITRAL-Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf wird ausgeschlossen.

25 Schiedsgerichtsverfahren

Für den Fall von Streitigkeiten aus diesem Vertrag können die Vertragsparteien in beiderseitigem Einvernehmen anstelle einer gerichtlichen Entscheidung auch eine Schlichtung durch ein Schiedsgericht vereinbaren.

  • Ein nationales Schiedsgericht ist zuständig, wenn alle Vertragsparteien bei Vertragsunterzeichnung ihren Sitz in Österreich haben.

Alle Streitigkeiten, die sich aus diesem Vertrag ergeben oder auf dessen Verletzung, Auflösung oder Nichtigkeit beziehen, werden nach der Schieds- und Schlichtungsordnung für die ständigen Schiedsgerichte der Wirtschaftskammern von einem aus drei Schiedsrichtern bestehenden Senat endgültig entschieden.

  • Die Anzahl der Schiedsrichter beträgt drei;
  • das Verfahren ist vor dem „Ständigen Schiedsgericht der Wirtschaftskammer Wien“ zu führen;
  • das Schiedsgericht hat in Wien zu tagen.
  • Ein internationales Schiedsgericht (VIAC) ist zuständig, wenn mindestens eine Partei ihren Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb Österreichs oder die Schiedssache einen „internationalen Charakter“ hat.

Alle Streitigkeiten oder Ansprüche, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergeben, einschließlich Streitigkeiten über dessen Gültigkeit, Verletzung, Auflösung oder Nichtigkeit, werden nach der Schiedsordnung (Wiener Regeln) der internationalen Schiedsinstitution der Wirtschaftskammer Österreich (VIAC) von drei gemäß diesen Regeln bestellten Schiedsrichtern endgültig entschieden.

  • Die Anzahl der Schiedsrichter beträgt drei;
  • die im Schiedsverfahren zu verwendenden Sprachen sind Deutsch und Englisch;
  • das auf das Vertragsverhältnis anwendbare materielle Recht, das auf die Schiedsvereinbarung anwendbare materielle Recht, und die auf das Verfahren anwendbaren Regeln, ist …;
  • die Anwendbarkeit des beschleunigten Verfahrens;
  • die Ausgestaltung der Vertraulichkeitsbestimmung für Schiedsrichter sowie deren Ausdehnung auf Parteien, Bevollmächtigte und Sachverständige.

26 Mediation

Für den Fall von Streitigkeiten aus diesem Vertrag, auch hinsichtlich dessen Wirksamkeit, werden die Vertragsparteien vor hinzuziehen eines Gerichtes oder Schiedsgerichtes über eine Konfliktlösung miteinander verhandeln. Führen die Verhandlungen binnen 30 Tagen nicht zum Erfolg oder ist vor Ablauf der 30 Tage schon ersichtlich, dass eine Lösung im Verhandlungsweg nicht erreicht werden kann, vereinbaren die Vertragsparteien als nächsten Schritt den ernsthaften Versuch, den Konflikt im Rahmen einer Mediation zu lösen. Die Erfassung der Konfliktthemen, die Auswahl des Mediators (MediatorIn nach dem ZivMediatG) und die Festlegung des Ablaufs der Mediation werden einvernehmlich erfolgen. Jeder Vertragspartei steht es von Beginn an frei, das Mediationsverfahren ohne Sanktionen abzubrechen. Dies gilt auch bei Nichteinigung über die Person des Mediators.

27 Vorbehaltsklausel

Die Vertragserfüllung seitens des Verkäufers steht unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen (Re-) Exportbestimmungen, insbesondere keine Embargos und/oder sonstige Sanktionen, entgegenstehen.

28 Rechtsnachfolge

Sämtliche aus dem gegenständlichen Vertragsverhältnis resultierenden Rechte und Pflichten gehen im Umfang und nach Maßgabe des § 38 Abs 1 UGB auf Einzelrechtsnachfolger über, ohne dass eine gesonderte Verständigung des Vertragspartners von diesem Rechtsübergang notwendig wäre. Der Vertragspartner verzichtet hiermit auf sein Widerspruchsrecht im Sinne des § 38 Abs 2 UGB. Dies bedeutet, dass die Dauer unserer Haftung gemäß § 39 UGB begrenzt ist.

29 Datenschutz

Eine Verarbeitung ihrer Daten erfolgt ausschließlich im Rahmen eins geschäftlichen Erfordernisses und auf Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen (EU-DSGVO, TKG).

Zugriff auf Ihre gespeicherten Daten im erforderlichen Ausmaß haben die zur Bearbeitung des jeweiligen Geschäftsfalles notwendigen Personen. Diese Personen stellen im Rahmen des Verwendungszweckes sicher, dass die Vertraulichkeit der Daten im Sinne des jeweils gültigen Datenschutzgesetzes gewahrt wird.

Die Speicherung Ihrer Daten erfolgt in Rechenzentren, welche sich innerhalb der EU befinden. Ihre Daten sind vor unberechtigtem Zugriff durch verschlüsselte Speicherung und physische Schutzmaßnahmen für die Server geschützt. Ihre Daten bleiben solange gespeichert, wie eine gesetzlichen Vorschrift die weitere Speicherung der Daten erfordert oder ein berechtigtes Interesse zur Speicherung ihrer Daten aus geschäftlichen Gründen vorliegt.

Es besteht das jederzeitige Recht auf Auskunft, Richtigstellung, Löschung sowie Widerspruch der weiteren Nutzung Ihrer personenbezogenen Daten gemäß den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

30 Abwerbeverbot

Die Vertragsparteien sind stets um gegenseitige Loyalität bemüht. Der Kunde verpflichtet sich, die aktive Abwerbung von Mitarbeitern von Voxtronic zu unterlassen.

Für den Fall einer Verletzung verpflichtet sich der Kunde zur Zahlung einer (verschuldensunabhängigen) Vertragsstrafe in Höhe von zwölf Bruttomonatsgehältern des betroffenen Mitarbeiters. Die Vertragsstrafe findet keine Anrechnung auf eventuelle Schadensersatzansprüche. Es bleibt Voxtronic unbenommen, einen weitergehenden Schaden gegen Nachweis geltend zu machen.

Der Vertragspartner verpflichtet sich, Voxtronic zu informieren, falls er es während der Laufzeit dieses Vertrages in Erwägung ziehen sollte, einen Mitarbeiter von Voxtronic einzustellen oder zu beschäftigen, der mit der Erfüllung der Verpflichtungen im Rahmen dieses Vertrages befasst war. Dies gilt auch für den Fall, dass der Kunde die Einstellung oder Beschäftigung durch eine dritte Partei vornehmen lassen sollte.

31 Allgemeines

Falls einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser Bedingungen unwirksam sein sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige, die dem angestrebten Ziel möglichst nahekommt, zu ersetzen.

Es gilt materielles Österreichisches Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausgeschlossen.

Die Vertragssprache ist deutsch. Die deutsche Sprachfassung gilt als authentische Fassung der Bedingungen und ist auch zur Vertragsauslegung zu verwenden.

Sämtliche Vereinbarungen, nachträgliche Änderungen, Ergänzungen, Nebenabreden usw. bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform, somit auch der Originalunterschrift oder der sicheren elektronischen Signatur.

Technische Änderungen, Zwischenverkauf sowie Irrtum vorbehalten.